AllgemeinHaltung

Hilfe, wir sind Sachen – oder etwa doch nicht?

Vielfach wird in diversen Foren oder Gruppen behauptet, das Tiere nur einfach eine Sache sind. Das dem aber nicht ganz so stimmt, erklärt euch unsere heutige Gastautorin, Daniela Molnar in diesem Beitrag.

Wie oft hat man schon den Satz gehört: „Katzen und Hunde sind ja laut Gesetz nur Sachen.“ Viele denken sich dabei Unverschämtheit, oder es zeige die mangelnde Wertschätzung des Gesetzgebers.

Doch diese Annahmen beruhen lediglich darauf, dass man die Hintergründe des Gesetzgebers weder kennt noch nachvollziehen kann.

Katzen_Sache_02Wir wollen doch mal sehen, ob wir diese Aussage näher betrachten können, denn wie in der Jurisprudenz sind Pauschalaussagen wie immer sehr schwierig. Seit bereits einigen Jahren hat der Gesetzgeber den Tierschutz als Staatszielbestimmung in das GG geschrieben. Das lässt sich in Art. 20 a nachlesen. Damit verpflichtet sich der Gesetzgeber dem Tierschutz und diesem im Rahmen seiner Möglichkeiten gerecht zu werden. In Deutschland gibt es ein sehr umfangreiches Tierschutzgesetz.

Unser BGB und die entsprechenden Paragraphen sind aber weitaus älter als die Staatszielbestimmung. Der Paragraph 90a BGB ist in der derzeitigen Fassung seitdem 2.1.2002 im BGB verankert.

Er lautet:

„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Eine häufige Kritik ist aus Tierschutzkreisen zu vernehmen, dass diese Regelung inhaltsleer sei, da sie nicht hinreichend bestimmt sei.

Diese Formulierung ist ein Kunstgriff, es erlaubt es dem Anspruchssteller Ansprüche im Zivilrecht geltend zu machen. Denn Tiere müssen bei Zivilrechtlichen Verfahren auch berücksichtigt werden. Im Falle einer Scheidung, sind Haustiere sogar als Hausrat anzusehen.

Man benötigt also eine Anspruchsgrundlage, bei Schadensersatz wird auch im Zivilrecht zwischen Sachen und Tieren unterschieden. Gerade dann wenn ein Tier durch eine andere Person verletzt worden ist, das ist normiert in §251 BGB. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung ist also nicht angemessen. Es findet durch das Gericht eine Abwägung statt, ob die Heilkosten und die Möglichkeit das Tier noch zu retten, in einem sinnvollen Zueinander stehen.

Das Landgericht Bielefeld, hat eine Heilbehandlung in Höhe von 1500 Euro bei einer Hauskatze, als vertretbar angesehen.

Wie ist es im Strafrecht?

Es ist fraglich ob man den Sachbegriff hier so einfach übertragen kann. Historisch gesehen ist das StGB deutlich älter, es wurde 1871 verabschiedet und hat seitdem viele umfassende Reformen erlebt.

Das BGB selbst wurde erst um 1900 herum verabschiedet. In diesen 30 Jahren gab es bereits eine immense Entwicklung in der Jurisprudenz.

Wenn man die Regelungen des § 90 und 90 a BGB näher betrachtet, so wird man zwei Dinge feststellen:

  1. § 90 a BGB konkretisiert lediglich den § 90 BGB
  2. Werden nur Sachen „im Sinne DIESES Gesetzes“ definiert. Damit ist nur das BGB gemeint.

Das Strafrecht selbst schreibt Tieren in den §§ 324 a I Nr. 1, 325 IV Nr.1 StGB eine Sachqualität zu.

Abschließend sei noch ergänzt das Tiere nicht mehr Pfändbar sind, solange sie nicht zu Erwerbszecken gehalten werden.



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