Katzen in Mietwohnung – verboten? Erlaubt?
Immer wieder liest man in diversen Foren und Newsgroups so Aussagen wie „Nein der Vermieter darf dir Katzenhaltung nicht verbieten, dies ist ungesetzlich“ und andere Halbwahrheiten, die das sind was sie sind – nur zur Hälfte eben wahr.
Ich habe mir für dieses Thema Unterstützung geholt durch jemanden, der nicht nur Jura studiert sondern auch ein sehr großes Herz für Katzen hat, bereichern doch zwei traumhaft süße Katzen ihre Wohnung und ihr Leben.
Doch nun lest selber von Daniela Molnar zum Thema Katzen und Mietwohnung.
Die Katze in der Mietwohnung
Immer wieder liest man in Foren, Gruppen oder Infoseiten im Netz, das der Vermieter die generelle Haltung von Katzen nicht untersagen dürfe.
Als Begründung wird immer dieselbe angeführt, laut Gesetz sei die Tierhaltung nicht verboten, wenn es sich dabei um Kleintiere handelt. Katzen sind Kleintiere, bei einem Hund sähe das vollkommen anders aus.
Betrachten wir doch einmal den Wortlaut des Gesetzes:
„§ 535 BGB:
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.“
Seltsam kein Wort über Tierhaltung? Die Tierhaltung ist im Mietrecht tatsächlich nicht erwähnt. Denn die Tierhaltung ist eine zusätzliche Vereinbarung die zwischen Mieter und Vermieter, zum Gebrauch der Mietsache getroffen werden kann. Es ist eine quasivertragliche Nebenleistung, die in der Ausgestaltung des Mietvertrages näher konkretisiert wird.
Doch wie kommen nun die Kleintiere hier rein? Ganz einfach. Das AG (Amtsgericht) hat in einem Urteil vom 24.2.1989 entschieden was Kleintiere sind[1]. Zu den Kleintieren zählen: Zwergkaninnchen, Zierfische, geräuscharme Vögel, Hamster, Meerschweinen oder Chinchillas. Ebenso zählen zu den Kleintieren genehmigungsfrei gehaltene Reptilien, die in einem Terrarium gehalten werden können[2].
Was ist nun die Definition eines Kleintieres? Der BGH hat 2007 in einem Urteil Kleintiere wie folgt definiert: „[…] Kleintiere sind solche Tiere die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können. Sie können als nicht frei in der Wohnung oder dem Haus herumlaufen. Kleintiere sind Tiere die keine Störungen bei den Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden.[…]“[3].
In diesem Urteil bestätigt der BGH deutlich das Hunde und Katzen keine Kleintiere sind. Das Urteil aus dem Jahre 2007 hat der BGH 2013 erneut bestätigt und konkretisiert[4].
Auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Berücksichtigen muss man die Größe der Wohnung und die Anzahl der Tiere. 100 Wellensittiche auf 45 qm2 stellen ganz sicher einen Verstoß im Mietrecht dar und entsprechen nicht den Vorstellungen des BGH in Bezug auf die Kleintierhaltung. Es sei noch angemerkt das von dieser Regelung, die Haltung von Papageien und genehmigungspflichtigen Tieren abweicht und das es noch zusätzliche Auflagen durch Ordnungs- und Veterinärämter geben kann. Diese können in jedem Bundesland anders ausgestaltet sein. Weitere Ausnahmen bilden Kleinsthunde und jene Hunderasse die auf den landeseigenen Rasselisten stehen.
Zurück zur Katze. Die Katze ist also kein Kleintier, weder dem Gesetz noch der Auffassung des BGH entsprechend.
Was bedeutet das nun für den Mietvertrag?
Hunde und Katzen sind keine Kleintiere. Aber sie dürfen, nach einer umfassenden Abwägung beiderseitiger Interessen und ggf. weiteren Beteiligten, in der Wohnung gehalten werden, sofern sich aus der gegenseitigen Interessensabwägung nichts Gegenteiliges ergibt[5].
Sollte im Mietvertrag keine Regelung über Hunde- und Katzenhaltung vorhanden sein, so muss es also im Einzelfall, durch einen Interessensüberprüfung abgewogen worden, ob ein Haltungsverbot gegen die Gebrauchsgewährungspflicht aus § 535 Abs.1 BGB verstößt.
Klauseln zur Tierhaltung, die eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen sind nach § 307 BGB unwirksam. Dies kann auch bei einer Ungleichbehandlung der Mietparteien bereits der Fall sein.
Was ist denn nun verboten?
Verboten ist eine Generalklausel in den AGB des Vermieters. Denn es kommt zu einer Nichtbeachtung des Einzelfalles und der individuellen Interessenslage. Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 307 Abs. 1. S.1, Abs. 2 Nr.1 BGB.
Erschwerend tritt der Umstand hinzu dass eine solche Klausel, gegen die Gebrauchsgewährungspflicht verstößt und in einem Widerspruch dazu stünde. Der Umkehrschluss aus dieser rechtlichen Lage ist nicht das eine Unwirksamkeit der Generalklausel dazu führt das man Hunde und Katzen ohne Rücksicht auf andere halten darf. Es handelt sich um einen so. Erlaubnisvorbehalt der durch die Rechtsprechung immer wieder positiv gestärkt wird.
[1] Urteil vom 24.02.1989 – 6 C 500/88, WuM 1989, 236.
[2] AG Essen, Urteil vom 18.07.1995 – 9 C 109/95, ZMR 1996, 37
[3] Urteile v. 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06
[4] 20.03.2013 Az.: VIII ZR 168/12
[5] 20.03.2013 Az.: VIII ZR 168/12
Vielen, vielen lieben Dank an Daniela Molnar für diesen Beitrag und diese Unterstützung.