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Petitionen und deren unmögliche Einflussnahme auf Strafzumessung

Das neue Jahr starten wir mit einem überaus tollen Gastbeitrag von Daniela Molnar, die uns Einblick in das Petitionswesen und die Urteilsfindung deutscher Gerichte gewährt.

Petitionen und deren unmögliche Einflussnahme auf Strafzumessung

von Daniela Molnar

PetitionenAktuell geistert mal wieder eine Petition durch diverse Facebook- Katzengruppen und taucht auf allen möglichen Pinnwänden auf: „Höchstes Strafmaß für die 4 Katzen-Quäler aus Torgau“ auf der Plattform Open Petition.
Die Zusammenfassung verrät uns das vier Jugendliche offenbar eine Katze zu Tode gequält haben, Anzeige sei bereist erstattet. Die Befürworter der Petition fordern drei Jahre Haft für die Jugendlichen. Dabei übersehen sie ein paar elementare aber wichtige Dinge.

Da es sich hier um Jugendliche handelt, wird das Verfahren u.U vor dem Jugendgericht stattfinden, das sieht Haftstrafen nur bei Verbrechen wie Mord vor. Es ist durchaus auch denkbar, das die Sache als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, je nachdem was bei den Ermittlungen festgestellt wird.

Zudem sind viele Online-Petitionsplattformen höchst unseriös. Sie dienen einzig und alleine der Gewinnerzielung für das dahinter stehende Unternehmen, indem es die Adressen der Unterzeichner weiter verkauft. Etwas das in ihren AGB deutlich hervorgeht.

Eine Petition ist ein Ersuchen an den Bundestag, jeder Bürger hat das Recht eine Petition zu erstellen und einzureichen. Aber damit die Petition auch Gehör findet und dem Bundestag vorgelegt wird, sollte man sie direkt an den Bundestag stellen. Denn die Petitionsplattformen, leiten die nicht weiter. Der Bundestag muss diese nicht einmal annehmen.

Bei https://epetitionen.bundestag.de/ sieht es schon ganz anders aus.

Die meisten Petitionen versuchen Einfluss auf die richterliche Rechtsprechung zu nehmen.
Etwas das den Grundsätzen unseres Rechtssystem einfach nur wiederspricht. Zudem werden dort Forderung gestellt die nicht mit dem Gedanken, der Resozialisierung nicht vereinbar sind. Schliesslich hat unser Strafrecht eine Sanktionierende Wirkung und kennt keine endgültigen Massnahmen die gegen die Grundrechte verstossen würden – wobei man bei der Sicherheitsverwahrung durchaus berechtigt anderer Ansicht sein kann.

Doch wie läuft ein Strafverfahren ab?

Ablauf eines Strafverfahrens

Der Ablauf eines Strafverfahrens wird durch die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt hingegen die Frage, welche Verhaltensweise strafbar ist und welche Sanktion sie nach sich zieht.

Das Strafverfahren gliedert sich im Wesentlichen in folgende Verfahrensabschnitte:

• Das Ermittlungsverfahren
• Das Zwischenverfahren
• Das Hauptverfahren
• Das Vollstreckungsverfahren

Im Folgenden wird Ihnen ein kurzer Überblick über die Aufgaben, die Bedeutung und den Ablauf eines Strafverfahrens gegeben. Sollten Sie darüber hinausgehend Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen gerne für ein ausführliches und persönliches Gespräch zur Verfügung.

I. Das Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit einem Ermittlungsverfahren (auch Vorverfahren genannt). In diesem Verfahrensabschnitt untersucht die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (in der Regel der Polizei) den in Rede stehenden Sachverhalt.
Hier werden Beweise erhoben. Soweit dies notwendig ist, werden die Beweiserhebungen auch durch Zwangsmaßnahmen (Beschlagnahme, Durchsuchung etc.) durchgesetzt.

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, herauszufinden, ob der Beschuldigte „hinreichend verdächtig“ ist. Hinreichend verdächtig ist er, wenn die Staatsanwaltschaft am Ende des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen kann, dass am Ende eines Gerichtsverfahrens eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist. Entgegen des Eindrucks in filmischen
Kriminalfällen sind nicht nur belastende, sondern auch den Täter entlastende Umstände zu ermitteln (vgl. § 160 Absatz 2 StPO). Nach Abschluss der Ermittlungen erlässt die Staatsanwaltschaft eine sog. Abschlussverfügung.

Mit ihr stellt sie entweder das Verfahren ein und betreibt es nicht weiter oder sie erhebt Anklage. Neben diesen beiden grundsätzlichen Weichenstellungen gibt es noch andere Abschlussverfügungen (z.B. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, Einstellung gegen Auflage etc.; gerade wegen der zuletzt genannten Möglichkeiten sollte frühzeitig ein Verteidiger hinzugezogen werden, der die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft beeinflussen kann), auf die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht weiter eingegangen werden soll.

Durch eine per Post zugesandte Vorladung erfahren Sie, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Auf eine polizeiliche Vorladung müssen Sie weder als Beschuldigter noch als Zeuge erscheinen. Um Akteneinsicht und damit weitere Details über den Tatvorwurt zu erhalten, sollten Sie unverzüglich nach Erhalt einer Vorladung einen Strafverteidiger aufzusuchen. Nur er erhält Akteneinsicht und kann Sie davor bewahren, sich durch unüberlegte (und oftmals gut gemeinte) Äußerung zu schaden. Ihr Schweigen wird nie zu Ihrem Nachteil gewertet. Es muss auch nicht begründet oder gerechtfertigt werden. Die einzige Pflicht,die Sie in diesem Verfahrensstadium trifft, ist die zu Angabe Ihrer Personalien.

II. Das Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren wird nur durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. In diesem Verfahrensabschnitt prüft das Gericht, bei dem die Anklage erhoben wird, in einem summarischen Verfahren (also überschlägig) ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Das Zwischenverfahren hat damit eine Filterfunktion. Das Gericht soll unbegründete und damit aussichtslose Anklagen der Staatsanwaltschaft „aussortieren“ und damit unnötige und langwierige Hauptverhandlungen vermeiden. Kommt das Gericht bei seiner Prüfung zu der Auffassung, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist (vgl.§ 203 StPO), so eröffnet es das Hauptverfahren, andernfalls lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (vgl. § 204 StPO).

III. Das Hauptverfahren

Das Hauptverfahren stellt einen ganz wesentlichen Abschnitt des gesamten Strafverfahrens dar. Hier entscheidet sich, ob der Angeklagte am Ende verurteilt oder freigesprochen wird. Ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (sofern also keine Rechtsmittel eingelegt wurden) bildet das das Verfahren abschließende Urteil Grundlage für das sich anschließende Vollstreckungsverfahren.

Im Folgenden wird der Ablauf des Hauptverfahrens grob skizziert.

Im Hauptverfahren wird in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, des Richters und der Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung durchgeführt. Sie dient dazu, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten aber auch von den Zeugen und sonstigen Beweismitteln verschafft. Am Ende steht das Urteil.

  • Eröffnet das Gericht das Hauptverfahren, lädt es den Angeklagten zur Hauptverhandlung
    und stellt ihm den Eröffnungsbeschluss zu.
  • Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache. Am Richtertisch sitzen der oder die Richter ggf. mit Schöffen sowie ein Protokollführer. Der Angeklagte und sein Verteidiger nehmen an einem Tisch vor dem Richtertisch Platz. Ihnen gegenüber
    sitzt der Staatsanwalt.
  • Danach stellt der vorsitzende Richter fest, wer anwesend ist und insbesondere, ob die geladenen Zeugen und/oder der Sachverständige erschienen sind. Die Zeugen und der Sachverständige verlassen (ggf. nach Belehrung über ihre Rechte und Pflichten) zunächst den Sitzungssaal.
  • Das Gericht befragt sodann den Angeklagten zunächst über seine persönlichen Verhältnisse.
  • Anschließend verliest der Staatsanwalt die Anklage.
  • Danach wird der Angeklagte über sein Schweigerecht informiert. Entschließt sich der Angeklagte, Angaben zu machen, vernimmt ihn das Gericht zur Sache.
  • Danach erfolgt die Beweisaufnahme. Hier vernimmt das Gericht beispielsweise die Zeugen und den oder die Sachverständigen.
  • Anschließend halten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Plädoyers.
  • Dem Angeklagten gebührt stets das sog. „letzte Wort”.
  • Abschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück und entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Hat es nach der Beweisaufnahmenoch Zweifel an der Schuld des Angeklagten, spricht es diesen frei („Im Zweifel für den Angeklagten”). Nur wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugtist, darf es ihn verurteilen.
  • Mit der Verkündung des Urteils schließt die Hauptverhandlung. Das Verfahren ist damit in der ersten Instanz abgeschlossen. Gegen das Urteil kann der Verurteilte oder auch die Staatsanwaltschaft nun innerhalb bestimmter Fristen Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einlegen, anderenfalls wird das Urteil rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

IV. Vollstreckungsverfahren

Ist das Urteil rechtskräftig geworden, schließt sich das Vollstreckungsverfahren an. In diesem Abschnitt werden die in dem Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen der Tat (z.B. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) verwirklicht bzw. durchgesetzt. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Bei der Vollstreckung von Rechtsfolgen gegen Jugendliche oder gegen nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende sind die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter übertragen (§ 82 Abs. 1 JGG). Rechtsgrundlagen der Strafvollstreckung sind u.a. die §§ 449 – 463 d StPO, die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und bei Geldstrafen auch die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) sowie die Einforderungs– und Beitreibungsordnung (EBAO). Bei Freiheitsstrafen gehört zur Strafvollstreckung der eigentliche Strafvollzug, dessen Einzelheiten das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt.
Quelle: http://strafverteidigung-steineck.de/ablauf-eines-strafverfahrens

Strafzumessung

Immer wieder liest man in diesen Zusammenhang das Richter sich nicht an die Gesetze halten würden. Seltsam, ist doch das Rechtsstaatsprinzip im GG verankert.
Hinter dem Rechtsstaatsprinzips steht der Gedanke dass die Ausübung aller staatlichen Gewalt an das Recht gebunden ist. Art 20 Abs. 3 GG besagt das die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an
Gesetz und Recht gebunden sind.
Das Recht auf richterliches Gehör ist ebenfalls im GG verankert. Die gerichtliche Festzsetzung der Strafe erfolgt im Einzelfall. Sie wird vom gesetzlichen Strafrahmen bestimmt. Innerhalb diesen Rahmens werden die Schuld des Täters, die Wirkung der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft ebenfalls berücksichtigt.

Bei der Abwägung für und gegen den Täter kommen besondere Punkte zur Geltung: Die Beweggründe und die Ziele des Täters, aus der Gesinnung der Tat sprechen, der bei der Tat aufgewendete Wille, die Pflichtwidrigkeit und die Tatausführung. Der Richter
berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse, des Täter, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat und die Bemühungen den Schaden wieder gutzumachen.

Ebenfalls wird die Schwere der Schuld berücksichtigt. Das Gericht kann auch verschiedene Strafzwecke berücksichtigen.

Hier gilt auch der Grundsatz:

Nulla Poena sine lege. Keine Strafe ohne Gesetz.

Allein aus diesem Prinzip würde sich logisch herleiten lassen, warum eine Petition niemals Einfluss auf ein richterliches Strafurteil nehmen kann und darf.

In dieser Ausführung geht es nur um das Strafrecht. Die ständige Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des BverfG beeinflussen unsere Rechtsprechung durch richterliche Fortbildung und Gewohnheitsrecht.

Zur Vertiefung:
http://herberger.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/Rat-19.html
http://www.drb.de/cms/fileadmin/docs/120121_DRBDiskussionspapier_Richterethik_in_Deutschland.pdf

Petition_04


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